Millionen Mieter können aufatmen und müssen nicht zahlen und die Vermieter ärgern sich. Das BGH hat etliche Klauseln in Mietverträgen für ungültig und unzulässig erklärt. Seit 2003 kippt er eine Renovierungsklausel nach der anderen. Eine Klausel zur Art der Renovierung wie: … fachgerecht auszuführen … oder … nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen … schränken den Mieter unangemessen ein. Er braucht hier überhaupt nicht zu renovieren. Die Klausel ist aus dem Mustervertrag des Gesamtverbands der deutschen Wohnungs- und Immobilienunternehmen.
Weitere ungültige Klauseln im Mietvertrag
Der Mieter hat beim Auszug … die von ihm oder Vormieter angebrachten Wand- und Deckentapeten zu beseitigen. Hier müsste der Mieter sogar vier Wochen vorher angebrachte Tapeten entfernen und dem Vormieter hat er nichts zu tun. Heißt es beim Auszug sind die Mieträume sauber und mit den im Zeitplan vereinbarten Schönheitsreparaturen zurückzugeben, ist das eine Doppelbelastung die den Mieter benachteiligt. Ein fester Zeitplan, der Schönheitsreparaturen verlangt, ohne dass ein Renovierungsbedarf besteht, ist ohnehin unwirksam. Auch ein fester Zeitplan für die Räumlichkeiten sowie nach „Bedarf“ ist aus einem Formularmitvertrag von Haus und Grund in Düsseldorf unzulässig.
Wenn bei Schönheitsreparaturen auf die Notwenigkeit Bezug genommen wird, ist das in Ordnung, nicht aber wenn dann im Formularvertrag von Haus und Grund in Nürnberg auf die üblichen Fristen verwiesen wird. Sind Fristen vereinbart, die bedarfsabhängig verkürzt oder verlängert werden können, ist das allerdings zulässig. Ebenso unzulässig sind prozentuale Quoten beim Auszug vor den Fristen, wenn sie unabhängig vom Bedarf festgesetzt sind. Wer übrigens nicht renovieren muss, braucht auch keine Dübellöcher zuzuschmieren.
Das Verhalten beim Auszug
Sind im Vertrag Klauseln wie „im vertragsgemäßen Zustand“ oder „wie überlassen“ enthalten, sind nur die Einbauten zu entfernen und zu fegen. Heißt es aber: „der Mieter trägt die Kosten der Schönheitsreparaturen“, führt kein Weg an der Renovierung vorbei. Steht im Vertrag: „in der Regel“, „im Allgemeinen“ oder „normalerweise“ in Verbindung mit „spätestens nach“, sind Sie auch zur Renovierung verpflichtet. Renovieren Sie nach Zeitplan, müssen Sie nicht unabhängig von der Abnutzung beim Auszug wieder renovieren. Renovierung heißt: Dübellöcher beseitigen, gegebenenfalls tapezieren, die Innentüren und die Fenster von innen streichen sowie die Heizkörper lackieren. Ansonsten ist die Wohnung besenrein zu übergeben und ohne groben Schmutz. Will der Vermieter eine ungültige Klausel ändern, müssen Sie nicht zustimmen. Andererseits könnte es von Vorteil sei, einen Streit zu vermeiden, lassen Sie sich am besten beraten. Wenn Sie nicht ausziehen, Ihre Wohnung aber renovierungsbedürftig ist und Sie das laut Vertrag nicht tun müssen, ist der Vermieter schriftlich zu verständigen. Meldet er sich nach einer Mahnung nicht, führen Sie die Renovierung durch in dezenten Farben. Dabei orientieren Sie sich am Zustand beim Einzug. Das Geld fordern Sie dann vom Vermieter wieder ein.